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89558 Böhmenkirch
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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

  • 1 Vertragspartner

 

(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers (nachfolgend nur noch Makler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde. Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, des Kunden besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Maklervertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

 

  • 2 Stellung des Maklers

 

(1) Der Makler ist selbstständiger und unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Kunden steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Er übernimmt für den Kunden die Vermittlung oder in Stellvertretung den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Erklärungen, die er im Auftrage seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet.

(2) Der Makler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, bestätigt der Kunde mit Abschluss des Maklervertrages eine separate Kundeninformation als Anlage zu diesem Vertrag erhalten zu haben.

 

  • 3 Vertragsschluss

 

(1) Der Makler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer oder mehreren konkreten Versicherungsangelegenheiten beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftigen Vermittlungsbemühungen des Maklers.

(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll.

(3) Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Makler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem unverzüglichen Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilung einer Übernahmebestätigung oder durch die Übersendung von entsprechenden Versicherungsangeboten durch den Makler.

(4) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren.

(5) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt.

(6) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig und wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen.

(7) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausfüh-rung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

 

  • 4 Pflichten des Kunden

 

(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder